Haftung der Geschäftsleitung bei Firmengründung im Ausland
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Für die Entscheidung sein Unternehmen ins Ausland zu verlegen sollten mehrere Kriterien eine Rolle spielen - und nicht nur haftungsrechtliche Fragen. Sie sprechen jedoch einen sehr wichtigen Punkt an, über den viele sorglos hinwegsehen. Dabei machen es die grossen Unternehmen vor, in dem diese ihren Firmensitz sorgfältig, auch unter Berücksichtigung des von Ihnen angesprochenen Aspektes, auswählen.
Sie sprechen mit ihrer Frage die sogenannte "Durchgriffshaftung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an, die der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren erheblich verschärft hat. Diese gilt in Deutschland auch für nicht-geschäftsführende Gesellschafter bis zur Höhe ihres Stammkapitals. Die Durchgriffshaftung ist im Ausland i. d. R. wesentlich unternehmerfreundlicher ausgelegt.
So greift diese üblicherweise nur bei Straftaten - wie z. B. in Spanien, Schweiz, Slowakei - oder sogar bei schweren Straftaten - Beispiele sind hier u. A. United Kingdom, Zypern und USA. Wie bereits oben erwähnt spielen aber noch andere wichtige Kriterien eine Rolle, wenn Sie eine Verlagerung Ihres Unternehmens ins Ausland in Erwägung ziehen.
Weitere wichtige Kriterien sind z. B.
- die Steuerlast
- die Anwendung der EU-Niederlassungsfreiheit
- die Anwendung des sog. Überseering-Urteils
- Auftritt als Betriebstätte oder Repräsentanz
Eine Einzelfallprüfung durch einen Experten ist dabei grundsätzlich zu empfehlen, denn eine falsche Entscheidung könnte unter Umständen die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden. Sollten Sie eine weitergehende, individuelle Beratung wünschen, geben Sie uns einen entsprechenden Hinweis.
