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Haftung der Geschäftsleitung bei Firmengründung im Ausland

Ihre Frage war

Ich führe ein mittelständiges Unternehmen in Deutschland und beabsichtige aufgrund der schlimmen Zustände hier meine Firma ins Ausland zu verlegen. Ich habe eine GmbH und da ich als Geschäftsführer mittlerweile in einem derart grossen Umfang hafte, daß ich mich manchmal selbst frage, ob ich nicht auf einem Pulverfass sitze (ich bin in der Baubranche tätig, wenn Sie wissen, was ich meine) - wie sieht das ganze denn im Ausland aus? In Spanien, Schweiz, Östereich, etc. z. B., oder auch woanders? Gäbe es da sinnvolle Alternativen? Wenn ja, wie sind die gesetzlichen Bestimmungen dort? Würden Sie denn überhaupt empfehlen ins Ausland zu gehen?

Ihr Sylt-Portal Experten-Team anwortet

Für die Entscheidung sein Unternehmen ins Ausland zu verlegen sollten mehrere Kriterien eine Rolle spielen - und nicht nur haftungsrechtliche Fragen. Sie sprechen jedoch einen sehr wichtigen Punkt an, über den viele sorglos hinwegsehen. Dabei machen es die grossen Unternehmen vor, in dem diese ihren Firmensitz sorgfältig, auch unter Berücksichtigung des von Ihnen angesprochenen Aspektes, auswählen.

Sie sprechen mit ihrer Frage die sogenannte "Durchgriffshaftung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an, die der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren erheblich verschärft hat. Diese gilt in Deutschland auch für nicht-geschäftsführende Gesellschafter bis zur Höhe ihres Stammkapitals. Die Durchgriffshaftung ist im Ausland i. d. R. wesentlich unternehmerfreundlicher ausgelegt.

So greift diese üblicherweise nur bei Straftaten - wie z. B. in Spanien, Schweiz, Slowakei - oder sogar bei schweren Straftaten - Beispiele sind hier u. A. United Kingdom, Zypern und USA. Wie bereits oben erwähnt spielen aber noch andere wichtige Kriterien eine Rolle, wenn Sie eine Verlagerung Ihres Unternehmens ins Ausland in Erwägung ziehen.

Weitere wichtige Kriterien sind z. B.

  • die Steuerlast
  • die Anwendung der EU-Niederlassungsfreiheit
  • die Anwendung des sog. Überseering-Urteils
  • Auftritt als Betriebstätte oder Repräsentanz

Eine Einzelfallprüfung durch einen Experten ist dabei grundsätzlich zu empfehlen, denn eine falsche Entscheidung könnte unter Umständen die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden. Sollten Sie eine weitergehende, individuelle Beratung wünschen, geben Sie uns einen entsprechenden Hinweis.